Handlungsbevollmächtigter
- Handlungsbevollmächtigter
Hạnd|lungs|be|voll|mäch|tig|te(r) 〈f.
30 (
m.
29)〉
jmd., der bevollmächtigt ist, Handelsgeschäfte vorzunehmen, ohne Prokura zu haben
* * *
jmd., der mit einer Handlungsvollmacht ausgestattet ist.
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Handlungsbevollmächtigter,
jemand, der ohne Erteilung von
Prokura ermächtigt ist, einen
Kaufmann in seinem
Handelsgewerbe Dritten gegenüber zu vertreten. Die
Handlungsvollmacht kann sich auf den
Betrieb des Handelsunternehmens im Ganzen (
Generalvollmacht) oder auf die Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften (Gattungsvollmacht) oder einzelner Geschäfte (
Spezialvollmacht) erstrecken (§§ 54 ff. HGB). Sie wird formlos erteilt und nicht in das
Handelsregister eingetragen.
Rechtlich ist zwischen dem Innenverhältnis des Handlungsbevollmächtigten zum Kaufmann, das in der Regel ein Anstellungsvertrag ist, und dem Verhältnis nach außen zu unterscheiden. Im Innenverhältnis gegenüber dem Kaufmann ist der Handlungsbevollmächtigte weisungsgebunden; bei Zuwiderhandlung macht er sich schadensersatzpflichtig. Im Außenverhältnis schränkt das Gesetz die Vertretungsmacht des Handlungsbevollmächtigten, im Unterschied zur Prokura, auf die im Betrieb des konkreten Unternehmens oder nach der Art der übertragenen Geschäfte gewöhnlich vorkommenden Rechtshandlungen ein. In diesem Rahmen gilt allerdings auch die Handlungsvollmacht (ohne Rücksicht auf die im Innenverhältnis vorliegenden Weisungen) im Außenverhältnis grundsätzlich als unbeschränkt; Beschränkungen, die sich aus dem Innenverhältnis ergeben, muss sich ein Dritter nur entgegenhalten lassen, wenn er sie kennt oder kennen muss. Zur
Veräußerung oder
Belastung von Grundstücken, Wechselzeichnung, Darlehensaufnahme oder Prozessführung bedarf der Handlungsbevollmächtigte besonderer
Ermächtigung. - Das
österreichische Recht stimmt mit der
Regelung in
Deutschland überein;
das schweizerische Recht hat gleichen Inhalt (Art. 462 OR).
Universal-Lexikon.
2012.
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